Abrechnungsmöglichkeiten

Hier erfahren Sie alles über die Kosten.

Pflegegrad 1 bis 5

Pflegegrad 1-5

Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse.

Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) - Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Mindeststundenanzahl pro Einsatz beträgt 2 Stunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt ebenfalls für den ersten Einsatz. Sie entscheiden die Art der Zahlung.

Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Wenn Ihre regelmäßige Pflegeperson (z. B. Ehepartner, Kind oder andere Angehörige) vorübergehend verhindert ist – etwa wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder Erholung. Dann kann eine andere Person oder ein Dienst die Pflege und Betreuung übernehmen.

Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Antragstellung sowie der Abrechnung mit der Pflegekasse.

Ihre Vorteile

  • Flexible Terminvereinbarung
  • Individuelle und persönliche Betreuung
  • Entlastung für Angehörige
  • Unterstützung bei der Abrechnung
  • Zuverlässige und vertrauensvolle Begleitung

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Gemeinsam finden wir die passende Unterstützung für Ihre Situation.

TIP Haushaltsnahe Dienstleitungen 20 % der entstehenden Kosten bis max. 4.000,00 € im Jahr können im Rahmen der Steuererklärung erstattet werden. (§ 35a EstG) Reichen Sie bitte die Rechnung sowie eine Kopie der Überweisung beim Finanzamt ein. Alles Weitere erfragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater.